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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

§ 1 Allgemeines -

  1. Der Vertrag zwischen dem Besteller und DIT GmbH kommt nur zustande, wenn diese Liefer- und Geschäftsbedingung verbindlich als Bestandteil des Vertrages wirksam werden. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn das der Besteller nicht ausdrücklich widerspricht
     
  1. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform um wirksam zu werden.
     

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

  1. Alle Angebote erfolgen freibleibend. Bestellannahmen erfolgen vorbehaltlich der Liefermöglichkeit. Abweichungen von Preislistenangaben sind im Zuge der Weiterentwicklung auch ohne Ankündigung möglich. Erkennbare Rechen- und Schreibfehler werden nicht Bestandteil des Liefervertrages. Für den Umfang der Lieferung und Leistungen ist alleine die schriftliche Auftragsbestätigung der DIT GmbH maßgebend. Sie gilt als rechtsverbindlich, wenn ihr nicht innerhalb 3 Tagen ab Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen wird. Änderungen der Konstruktion, Ausführung, Form und Farbe behalten wir uns vor, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind. Durch Datenanlage ausgedruckte Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift gültig.
     
  1. Der Vertrag kommt unter Vorbehalt zustande, dass wir von unseren Zulieferern rechtzeitig und richtig selbst beliefert werden. Dies gilt nur, wenn die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines übereinstimmenden Deckungsgeschäftes. Wir informieren den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung. Eine etwaige, vom Kunden erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
     

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Sämtliche Preise gelten in Euro ab Werk ausschließlich der Verpackung. Diese werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Zu den Preisen kommt noch die Gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnen wir für die Zeit vom Fälligkeitstag 5 % über den jeweiligen Bankdiskontsatz und die die durch Überschreitung des Zahlungsziel entstandenen Kosten. Wechsel werden nur angenommen, wenn dies vorher schriftlich vereinbart ist. Die Annahme erfolgt dann jedoch nur gegen Erstattung der Bank, Diskont und Einziehungsspesen, die der DIT GmbH sofort zu bezahlen sind. Mit der Annahme des Wechsels ist keine Stundung der Rechnungsbeträge verbunden. Die DIT GmbH ist jederzeit berechtigt gegen Rückgabe des Wechsels Barzahlung zu verlangen. Wechsel und Schecks gelten erst als Zahlung nach der Einlösung. Ist Teilzahlung vereinbart, ist die DIT GmbH bei Zahlungseinstellung oder Wechselprotest berechtigt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit die sofortige Zahlung des Gesamtlieferpreises zu verlangen. In diesen Fällen können Lieferungen nur gegen Vorauskasse ausgeführt werden. Zahl¬ungen stets zur Begleichung der ältesten Forderung einschließlich Verzugszinsen verwendet. Kommt der Käufer- Besteller- mit einer fälligen Zahlung in Rück¬stand oder tritt in seine Vermögensverhältnisse eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist die DIT GmbH berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die weiteren Liefer¬ungen Barzahlung zu verlangen, ohne daß es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.
     

§ 3.1 Preisanpassung

  1. Unser Preisangebot ist gueltig solange unser Stahlvorrat reicht. Danach werden die Preise den Preisschwankungen des Stahls angepasst.
     

§ 4 Lieferzeit

1.  Die angegebenen Lieferfristen gelten auch wenn ein fester Termin genannt ist, nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferzeit verlängert sich - auch während eines Lieferverzugs - angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und Aussperrung, ebenso im Falle höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen gleich aus welchen Ursachen diese beruhen, behördlichen Eingriffen, Energie und Rohstoffmangel, ferner bei uns nicht zu vertretenden Verzögerungen bei der Anlieferung von Energie-roh- und sonstigen Herstellungsstoffen, gleich ob diese Umstände in unserem Werk oder bei unseren Lieferanten eintreten. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Besteller Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und wird von uns getrennt berechnet. Dies gilt auch bei größeren Bauvorhaben und größeren Bestellungen, die die DIT GmbH entsprechend als einzelnes selbständiges Geschäft abwickeln kann. Nimmt der Besteller die Ware zum Liefertermin nicht ab, sind wir berechtigt, die Rücklieferung abzulehnen und ohne weiteren Hinweis einen Schadenersatzanspruch von 25 % der Vertragssumme zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis, daß der Schadenersatzanspruch unter 25 % der Summe liegt. Im übrigen ist die Geltendmachung eines weiteren Ersatzanspruches durch uns nicht ausgeschlossen.


 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1.  Die DIT GmbH behält sich das Eigentums- und Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus sämtlichen Forderungen, die noch bestehen vor. Bis dahin hat der Besteller die Ware gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und sonstige Gefahren zu versichern. Bei Nichteinhalten dieser Bestimmungen kann die DIT GmbH die Versicherung auf Kosten des Bestellers vornehmen. Bis zur Höhe der Lieferrechnung tritt der Abnehmer seinen Anspruch gegen den Auftraggeber hiermit bereits an die DIT GmbH unwiderruflich ab. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten oder eingebauten Gegenstände oder eine Sicherungsübereignung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers gestattet. Die Lieferung erfolgt an die, in der Bestellung angegebenen, Versandanschrift. Bei späterer Änderung trägt der Käufer die entstehenden Kosten. Eine Lieferung frei Baustelle oder frei Lager erfolgt nur, wenn diese Lieferung von uns ausdrücklich bestätigt wurde.
 

§ 6 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

1.   Der Besteller ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt der Ware, erkennbare Mängel spätestens 3 Tage danach schriftlich anzuzeigen. Wir haften nur für diejenigen Teile, die innerhalb von drei Monaten nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Für alle gelieferten und verwendeten fremden Erzeugnisse leisten wir nur diejenige Gewähr, welche die Hersteller dieser Erzeugnisse ihrerseits uns gegenüber übernehmen. Wir sind berechtigt, uns von der Haftung dem Besteller gegenüber dadurch freizustellen, dass wir unsere Gewährleistungsansprüche vom Hersteller ausdrücklich bestätigt ist.
 

§ 7 Rücktritt des Bestellers:

1.  7.1 Außer in den Abschnitten über Lieferzeit und Gewährleistung geregelten Fällen kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang objektiv oder subjektiv unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

7.2 Bei von uns bearbeiteten Ausschreibungen, übernehmen wir keine Haftung und Gewähr.Der Besteller dieser muss die Ausschreibung selbst auf Richtigkeit insbesondere bei Geräten und motorischen teilen Prüfen.Ausschreibungen haben in der Regel 30 Tage Gültigkeit.Im Auftragsfall hat der Besteller sich beim Lieferant zu vergewissern das das Angebotene so zuzeit X Lieferbar ist.Der Lieferant hat das recht auf Nachbesserung auch dann, wenn es sich um vom Kunden nicht geprüfte aber später gefundene Fehler handelt.Die mehrkosten trägt der Besteller der Ausschreibung,da der Besteller zur Prüfung auf Richtigkeit genügend Zeit hatte diese vor Abgabe der Ausschreibung zu Prüfen.

7.3 Die DIT GmbH übernimmt in keinem Fall bei Ausschreibungen die Haftung,auch dann nicht wenn Nachteile gegenüber dem Kunden zu vermuten sind.Hiermit erklärt sich der Kunde als Einverstanden.
 

3.  Bei Ansprüchen aus Produkthaftung gilt die vorstehende Haftungsbeschränkung nicht. Die Haftungsbeschränkung gilt weiter nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden, wenn diese uns zuzurechnen sind oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

4.  Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Im Falle uns vorwerfbarer Arglist gilt dies nicht. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1.  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung, Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für jeweilige Saldenforderungen des Verkäufers.

2.  Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbliebenen Ware erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir erlangen das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Käufer gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung. Für den Fall, dass die von uns gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, gilt dasselbe. Diese Regelung gilt entsprechend beim Einbau der vom Verkäufer gelieferten Ware.

3.  Der Käufer ist ermächtigt, die Im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung, einerlei ob dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Einbau erfolgt, zustehenden Kundenforderungen einschließlich aller Nebenrechte, tritt der Käufer schon hiermit jetzt an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Verkäufers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, gleichgültig in welchem Zustand, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt hiermit bereits vollzogene Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den fraglichen Teil der Ware berechnet hat.

4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers hat dieser auf Verlangen des Verkäufers alle gewünschten Auskünfte zu erteilen, den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen und diesbezügliche Kundenwechsel auf den Verkäufer zu übertragen. Der Käufer hat dem Verkäufer den Zugriff Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Der Verkäufer wird auf Verlangen des Käufers seine Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 10 Schiedsgericht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2.  Im Falle von Meinungsverschiedenheiten aus Angaben oder Verträgen ist, wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, nach Wahl des Verkäufers das ordentliche Gericht anzurufen.  

3. Die Unwirksamkeit einzelnen Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Trier.

 

Stand: Juli 2007